Satzung

Vereinssatzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

»Schützenverein Waldhorn e.V.

Walting/Altmühltal«

und hat seinen Sitz in Walting, Kreis Eichstätt.

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein erstrebt den Zusammenschluss der interessierten Schützen und verfolgt insbesondere die Pflege und Förderung des sportlichen Schießens nach den nationalen und internationalen Regeln, sowie Zusammenhalt und Kameradschaft aller Vereinsmitglieder.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die sat­zungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Funktionen im Verein sind ehrenamtlich und dürfen nicht vergütet werden; angemessene Aufwandsentschädigungen sind zulässig.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden,  und zwar unabhängig vom Lebensalter. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss. Aufnahmeanträge minderjähriger Bewerber sind von deren gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient ge­macht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

    1. durch Tod,
    2. durch freiwilligen Austritt,
    3. durch Ausschluss

Zu 2.   Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist nur am Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Sie ist bei minderjährigen Mitgliedern von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.

Zu 3. Der Ausschluss erfolgt:

a) wenn sich ein Mitglied eine entehrende Strafe zuzieht,

b) wenn sich ein Mitglied schwere Verfehlungen gegen die Schießordnung oder die Satzung zuschulden kommen lässt,

c) wenn ein Mitglied gegen die Vereinsordnung handelt und in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt,

d) wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung des Beitrages im Rückstand bleibt,

e) wenn ein Mitglied zum wiederholten Male gegen die Hausordnung grob verstößt.

Über den Ausschluss beschließt der Ausschuss mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft in den vorgenannten Fällen erlöschen alle Ämter und Rechte; Rückerstattung von Beiträgen oder sonstigen Leistungen werden nicht gewährt.

§5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Aufnahmebeitrages und des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt; dabei kann eine Staffelung vorgesehen werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.

§6 Pflichten und Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder verpflichten sich zu sportlichem Verhalten beim Schießen, zur Anerkennung der Hausordnung und zur gewissenhaften Ausübung übertragener Funktionen.

Sie haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, von den Einrichtungen des Vereins und des Bayer. Sportschützenbundes Gebrauch zu machen und insbesondere die abgeschlossene Haftpflicht- und Unfallversicherung zu beanspruchen.

Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.

§7 Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind:

a) der Vorstand

b) der Ausschuss

c) die Mitgliederversammlung.

§8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Schützenmeister, dem 2. Schützenmeister, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Sportwart und dem Jugendleiter.

Der 1. und der 2. Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt für den Fall der Verhinderung des 1. Schützen­meisters.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit

einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei  Jahren gewählt. Sie

bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Er wird vom 1. Schützenmeister, bei dessen Verhinderung vom 2. Schützenmeister, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einem Tag mündlich einberufen. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Schützen­meister oder der 2. Schützenmeister anwesend sind.

In seinen Sitzungen entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind nicht möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.

Der Vorstand hat seine Funktion ehrenamtlich auszuführen.

Minderjährige Mitglieder können nicht in den Vorstand gewählt werden.

§9 Der Ausschuss

Der Ausschuss wird wie der Vorstand gewählt. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Schützenmeister oder der 2. Schützenmeister anwesend sind.

Die Abstimmung erfolgt ebenfalls wie beim Vorstand.

Zum Ausschuss gehören neben der Vorstandschaft fünf Beisitzer. Die Zahl der Beisitzer erhöht sich auf sieben, wenn der Verein mehr als fünfzig Mitglieder hat. Hat er mehr als hundert Mitglieder, erhöht sich die Zahl auf neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tag der Wahl.

Zum Ausschuss gehören auch mögliche Spartenleiter – Bogenreferent, Damenleiterin, Pistolenreferent oder andere – sofern die Disziplin oder Sparte im Verein vertreten ist oder eine besondere Ansprechperson sinnvoll erscheint.
Über die Einsetzung eines Spartenleiters entscheidet der Vorstand.

Die Aufgabe des Ausschusses ist es, den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen.

Der Vorstand ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern) gebunden.

Der Ausschuss wird durch den 1. Schützenmeister, bei dessen Verhinderung durch den 2. Schützenmeister, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einem Tag mündlich einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Vorstandes haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen.

Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.

Kein Mitglied des Vereins darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende notwendige personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

Minderjährige Mitglieder können keine Ausschussmitglieder sein.

§10 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird, oder durch Beschlussfassung der Vorstandschaft.

Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Schützenmeister, bei dessen Verhinderung vom 2. Schützenmeister, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche durch Bekanntmachung im Eichstätter Kurier und Anschreiben aller auswärtigen Mitglieder einberufen.

Die Pflicht des Einberufungsorganes, die Tagesordnung bei der Einberufung der Mitgliederversammlung mitzuteilen, wird auf die Vorstandswahl und eine Satzungsänderung beschränkt. Der Ort der Mitgliederversammlung wird vom 1. Schützenmeister, bei dessen Verhinderung vom 2. Schützenmeister festgesetzt.

Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Schützenmeister, bei dessen Verhinderung vom 2. Schützenmeister geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

§11 Aufgabe der Mitgliederversammlung

a) Entgegennahme des Berichtes des 1. Schützenmeisters,

Entgegennahme des Berichtes des Kassiers,

Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers,

Entlastung des Kassiers,

Entlastung des Vorstandes,

Wahl des Vorstandes,

Wahl des Ausschusses.

Die Mitgliederversammlung hat über eventuelle Satzungsänderungen zu beschließen und über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung richten.

b) Wegen Ausschluss eines Mitgliedes zu entscheiden.

§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordentlich einberufen wurde, und zwar unabhängig von der Zahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Über den Verlauf der Versammlung, insbesondere über Beschlüsse, ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Minderjährige Mitglieder sind bei allen Wahlen und Abstimmungen ohne Stimmrecht.

Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.

§13 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§14 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die örtliche Gemeindeverwaltung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Gleiches gilt auch bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

Eine Verteilung an die Mitglieder findet nicht statt.

 §15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Satzung ist am 10.07.2021 neu gefasst und beschlossen worden.

Die neu gefasste Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung vom 06.01.2017 wird damit aufgehoben.